Oliver Drechsel konzertiert in Haus Eller

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Christoph Dohr

aktualisiert
Montag, 08.01.2024 8:58

Förderverein Pianomuseum e.V.

Satzung

Logo Förderverein Pianomuseum Haus Eller e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Pianomuseum“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bergheim eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. [Die Eintragung erfolgte am 10. Januar 2019.]
  2. Der Verein strebt die Gemeinnützigkeit an. [Der Bescheid auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit datiert auf den 18. Januar 2019.]
  3. Sitz des Vereins ist das Denkmal "Haus Eller" (Pianomuseum), Sindorfer Straße 19, 50127 Bergheim-Ahe.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Bereich der historisch informierten Aufführungspraxis, insbesondere durch historische Originalinstrumente und deren Repliken und Nachfolgeinstrumente, insbesondere im Erftkreis.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
    1. durch die Förderung des Musizierens auf historischen Musikinstrumenten, auch in Ensembles; die Förderung kann geschehen durch das Bereitstellen von Proben- und Auftrittsmöglichkeiten.
    2. durch das Veranstalten von Konzerten, Seminaren und anderen Formen zur Vermittlung von Kunst und Musik, auch spartenübergreifend bzw. -verbindend, für die musik- und kulturinteressierte Öffentlichkeit;
    3. durch Musikvermittlung, insbesondere die Förderung des Wissens um historische Musikinstrumente durch Führungen, Internetauftritte, Publikationen, Gesprächskonzerte usw.;
    4. durch die Förderung des Erhalts, der Restaurierung und der Spielbarmachung historischer Musikinstrumente und deren Repliken;
    5. durch die Förderung von Musikerinnen und Musikern, sowohl etablierten wie auch Lernenden und Studierenden, in ihrer Beschäftigung mit historischen Musikinstrumenten und der historisch informierten Aufführungspraxis;
    6. durch das Sammeln, Katalogisieren, Archivieren und Zur-Verfügung-Stellen von Musikliteratur (Bücher, Musikalien, ggf. auch Digitalisate), Schallaufzeichnungen, Ephemera zum Thema.
    7. durch weitere Maßnahmen im Sinne und in Ergänzung der vorgenannten;
    8. Zentrum dieser Aktivitäten, aber nicht ausschließlicher Ort ist das Denkmal "Haus Eller" in Bergheim-Ahe, in dem sich das "Pianomuseum" (Sammlung Dohr) befindet.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können geschäftsfähige, natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen; über den Antrag wird vom Vorstand entschieden.
  3. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder die Auflösung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand.
  2. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Der Ausschluss aus wichtigem Grund erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vereinsvorstands. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an den Schlichtungsausschuss einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses einzulegen.

§ 7 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung des Vereins.
  2. Der Vorstand des Vereins.
  3. Beirat. Die Eigentümer der Sammlung Dohr und des Gebäudes "Haus Eller" sind Mitglieder des Beirats. Der Beirat nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil und hat dort eine beratende Funktion.

§ 9 Die Mitgliederversammlung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer/innen, die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Pro Kalenderjahr beruft der Vorstand mindestens eine Mitgliederversammlung ein.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail mindestens 20 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. Emailadresse gerichtet war.
  4. Anträge über eine Abwahl des Vorstands, Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit frist- und formgerecht einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die persönlich in der Versammlung ausgeübt werden kann. Jedes Mitglied kann einem Vertreter nach vorheriger schriftlicher Bevollmächtigung Stimmrechtvollmacht erteilen; dieser Vertreter muss Mitglied des Fördervereins Pianomuseum Haus Eller e.V. sein. Jedes Mitglied kann zusätzlich zu seiner eigenen Stimme eine weitere Stimme vertreten.
  8. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  9. Satzungsänderungen können nur von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  10. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben bei den Abstimmungen bei der Berechnung der Quote außer Betracht.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand des Vereins

  1. Der Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB besteht aus drei Personen, von diesen nimmt eine Person das Amt des/r Vorsitzenden und eine zweite Person das Amt seines/r Vertreters/in wahr.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  3. Bei einem Vorstand von drei Personen vertreten alle Mitglieder des Vorstands den Verein einzeln handelnd gerichtlich und außergerichtlich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  4. Die Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  6. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
  7. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  8. Der Vorstand haftet dem Verein unabhängig von der Höhe seiner Vergütung für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  9. Der Vorstand kann sich eine interne Geschäftsordnung beschließen.

§ 11 Kassenprüfung

Zwei Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Mitgliedersammlung beschließt mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Trägerverein Brühler Schlosskonzerte e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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